Gellendien GmbH
Marcus Gellendien
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Marcus Gellendien | Marktflecken 1 | 17498 Greifswald-Neuenkirchen
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Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbande e.V. empfiehlt den ihr ber ihre Mitgliedsorganisationen an- geschlossenen Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschaftsbedingungen zu verwenden.
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile
des Ausbildungsvertrages sind.
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum
Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt,
so ist für die Leistungen der Fahrschule
Ziffer 6 anzuwenden.
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.
a) Mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung, mit Ausnahme
der Vorstellung zur Prüfung und diese
selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach
nicht bestandener praktischer Prüfung
ist unzulässig
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt
für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur
Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor
der Prüfung fällig.
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit
bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne
triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluss mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen
Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in
Textform erfolgt
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn
der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach der Absolvierung
eines Drittels, aber vor dem Abschluss
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn
die Kündigung nach dem Abschluss
der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird
auf Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr
als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt
deshalb die Fahrstunde aus, wird sie
nicht berechnet. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten,
braucht der Fahrlehrer nicht länger zu
warten; fällt sie deshalb aus, wird sie
entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung drei
Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichte
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zu
Folge haben.
Geht bei der Kraftradausbildung oder –
prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich
an einer geeigneten Stelle anhalten,
den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat
er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er
dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist,
dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Abschluss der Ausbildung (§
6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler
nicht zum Prüfungstermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule
der Gerichtsstand.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für alle Geschlechter